OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.2010
22 U 83/08
Normen:
BGB § 644;
Fundstellen:
NZBau 2011, 34
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 529/06

Hinweis- und Prüfungspflichten des Unternehmers hinsichtlich der Verdichtbarkeit wieder einzubauenden Aushubmaterials

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 22 U 83/08

DRsp Nr. 2010/16119

Hinweis- und Prüfungspflichten des Unternehmers hinsichtlich der Verdichtbarkeit wieder einzubauenden Aushubmaterials

Ist der Unternehmer nach dem Bauvertrag verpflichtet, den Bodenaushub wieder einzubauen, so trifft ihn keine Verpflichtung zur Überprüfung des Aushubs auf ausreichende Sickerfähigkeit. Denn das Baugrundrisiko fällt in die Risikosphäre des Auftraggebers, weil es sich um den vom Auftraggeber im Sinne der §§ 644 ff. BGB zur Verfügung zu stellenden Stoff handelt.

Es ist beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 7. Kammer für Handelssachen - vom 28. April 2008 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Normenkette:

BGB § 644;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Restwerklohns für Rohbau- und Erdarbeiten bei dem Bauvorhaben ...Straße .. in O1 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat von der Schlussrechnung der Klägerin vom 26. Juli 2005 den Klagebetrag abgezogen, der sich aus Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden und Anlegung einer Drainage ergibt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, das der Klage im Wesentlichen stattgegeben hat.