OLG Hamburg - Beschluss vom 02.12.2020
3 U 126/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 207/20

Hinweisbeschluss zu OLG Hamburg 3 U 126/20 v. 29.12.2020

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 126/20

DRsp Nr. 2021/9502

Hinweisbeschluss zu OLG Hamburg 3 U 126/20 v. 29.12.2020

Orientierungssätze: 1. Bezieht sich ein Verbot einer Werbeangabe auf die Darstellung einer Internetseite in ihrer konkreten Verletzungsform ("..., wie aus der Anlage x,y ersichtlich" o.ä.), dann sind zwar auch kerngleiche Handlungen vom Verbot erfasst, das Verbot ist aber nicht als Schlechthinverbot ergangen und bezieht sich deshalb auch nicht notwendig auf die gesamte Internetplattform des Werbenden. 2. Eine als irreführend angegriffene werbliche Angabe ist regelmäßig vor dem Hintergrund der sie umgebenden Informationen zu betrachten, auf deren Grundlage das Verkehrsverständnis von der Angabe zu ermitteln ist. Ändern sich die Informationen im Umfeld der verbotenen Angabe nicht nur in "kosmetischer" Weise, sondern so, dass sie für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses von einer deutlich abgewandelten Angabe heranzuziehen sind, dann besteht keine Kerngleichheit, und zwar auch dann nicht, wenn eine Prüfung ergibt, dass die abgewandelte Angabe ebenfalls irreführend ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.09.2020, Aktenzeichen 327 O 207/20, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Antragsgegnerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe: