VG Koblenz, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1256/08KO
Hobbypferdehaltung in einem von Wohnnutzung, gewerblicher und restlicher landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Gebiet; Zulässigkeit der Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet in besonders gelagerten Fällen nach den konkreten Umständen; Hinnahme einer emissionsträchtigen Tierhaltung in Baugebieten mit dörflichem Charakter im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 1 A 11294/09.OVG
DRsp Nr. 2010/10524
Hobbypferdehaltung in einem von Wohnnutzung, gewerblicher und restlicher landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Gebiet; Zulässigkeit der Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet in besonders gelagerten Fällen nach den konkreten Umständen; Hinnahme einer emissionsträchtigen Tierhaltung in Baugebieten mit dörflichem Charakter im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme
1. Zur Eingrenzung und Bestimmung der "näheren Umgebung" im Sinne von § 34BauGB in einem dörflichen Umfeld.2. Zur Zulässigkeit der Hobbypferdehaltung in einem von Wohnnutzung, gewerblicher und restlicher landwirtschaftlicher Nutzung geprägtem Gebiet.3. Eine Pferdehaltung kann in einem allgemeinen Wohngebiet in besonders gelagerten Fällen zulässig sein, was sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten lässt.4. Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte, ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt.
Tenor
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