OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2009
I-21 U 3/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; VOB/B § 4 Nr. 7; VOB/B § 8 Nr. 3; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 467
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 68/06

Höhe der Vergütung für die Überlassung von Brücken im Rahmen eines Straßenbauwerks; Formularmäßige Vereinbarung der Mietzinspflicht bis zum Abschluss der Demontage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen I-21 U 3/09

DRsp Nr. 2009/25599

Höhe der Vergütung für die Überlassung von Brücken im Rahmen eines Straßenbauwerks; Formularmäßige Vereinbarung der Mietzinspflicht bis zum Abschluss der Demontage

Eine formularmäßige Vertragsklausel, wonach der Mietzeitraum für eine Behelfsbrücke zur Sicherung des Verkehrs im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme erst mit Abschluss der Demontage endet, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher wirksam.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.07.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.876,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.854,19 € seit dem 01.07.2006, aus weiteren 13.972,50 € seit dem 01.02.2007 sowie aus weiteren 9.050,26 € seit dem 25.06.2007 zzgl. außergerichtlicher Kosten von 512,70 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 %.