Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.07.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.876,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.854,19 € seit dem 01.07.2006, aus weiteren 13.972,50 € seit dem 01.02.2007 sowie aus weiteren 9.050,26 € seit dem 25.06.2007 zzgl. außergerichtlicher Kosten von 512,70 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 %.
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