KG - Urteil vom 19.06.2018
7 U 33/17
Normen:
HOAI § 16; HOAI § 15; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 13/14

Höhe des Architektenhonorars

KG, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 7 U 33/17

DRsp Nr. 2019/9059

Höhe des Architektenhonorars

1. Haben die Parteien eines Architektenvertrages im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen, so ist diese vom Gericht regelmäßig zu berücksichtigen. 2. Ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, kann nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone aufgrund der in der HOAI genannten Bewertungskriterien einzuordnen sein.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Februar 2017 verkündete Schlussurteil der Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin - 105 O 13/14 - abgeändert:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 80.073,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Wider-Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin 40 %. Die Beklagte trägt 60 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese im Übrigen selbst trägt.