SchlHOLG - Urteil vom 10.09.2010
14 U 184/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VOL/B § 8;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 21/05

Höhe des Schadens bei Kündigung eines Vertrages über die Reinigung von Gebäuden wegen unzureichender Reinigungsleistung

SchlHOLG, Urteil vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 14 U 184/06

DRsp Nr. 2011/3694

Höhe des Schadens bei Kündigung eines Vertrages über die Reinigung von Gebäuden wegen unzureichender Reinigungsleistung

Hat der Auftragnehmer eines Gebäudereinigungsvertrages nicht nur unzureichende Reinigungsleistungen erbracht, sondern war er auch in der Folgezeit nach wiederholten Mängelrügen nicht in der Lage, diese Mängel seiner Leistungen zu beheben, so ist er nur begrenzt schutzwürdig. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall nicht gehalten, im Interesse des säumigen Unternehmens besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Zwar ist er nach Treu und Glauben gehalten, bei der Auswahl des Dritten den Mehraufwand, der ihm vom Auftragnehmer zu ersetzen ist, in vertretbaren Grenzen zu halten, etwa indem er einen Dritten gewinnt, der bei der Ausschreibung mit seinem Angebot in die engere Wahl gelangt ist. Es ist jedoch rechtlich unbedenklich, wenn in dieser Situation ein anderes Unternehmen beauftragt wird, sofern dessen Preise - hier sachverständig nachgeprüft - nicht unangemessen sind und dieser Bieter zu einer alsbaldigen Aufnahme der Arbeiten in der Lage ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert.