OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.11.2019
3 W 52/19
Normen:
GKG § 40; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 Nr. 1; GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 0 133/12 KfH

Höhe des Streitwerts bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 3 W 52/19

DRsp Nr. 2020/10469

Höhe des Streitwerts bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche

Macht der Kläger unabhängig voneinander mehrere Ansprüche geltend, so sind die Streitwerte der einzelnen Ansprüche gem. § 39 GKG zu addieren, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb einer Instanz gleichzeitig anhängig waren.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 13.11.2017, Az. 21 0 133/12 KfH, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 Nr. 1; GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien stritten in der Hauptsache um Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.