Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 13.11.2017, Az. 21 0 133/12 KfH, wird
zurückgewiesen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Die Parteien stritten in der Hauptsache um Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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