OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2018
7 D 38/16.NE
Normen:
BauNVO § 18 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2018, 1975

Höhenfestsetzung im Bebauungsplan hinsichtlich der festgesetzten Geländehöhe für den Bereich zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie; Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen und zu der Höhe des Geländes i.R.d. Änderung des Bebauungsplans; Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 7 D 38/16.NE

DRsp Nr. 2018/16316

Höhenfestsetzung im Bebauungsplan hinsichtlich der festgesetzten Geländehöhe für den Bereich zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie; Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen und zu der Höhe des Geländes i.R.d. Änderung des Bebauungsplans; Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen

1. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO steht regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann sich des Weiteren auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.