Höhenfestsetzung im Bebauungsplan hinsichtlich der festgesetzten Geländehöhe für den Bereich zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie; Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen und zu der Höhe des Geländes i.R.d. Änderung des Bebauungsplans; Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 7 D 38/16.NE
DRsp Nr. 2018/16316
Höhenfestsetzung im Bebauungsplan hinsichtlich der festgesetzten Geländehöhe für den Bereich zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie; Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen und zu der Höhe des Geländes i.R.d. Änderung des Bebauungsplans; Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen
1. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO steht regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann sich des Weiteren auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
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