I.
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Architektenhonorar.
Der Kläger ist Architekt. Er wurde von der Beklagten mit Vertrag vom 16.1.1997 mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 Abs. 1 HOAI im Hinblick auf die Umgestaltung des in F bestehenden Betriebes der Beklagten beauftragt. Der Kläger wurde in der Folgezeit für die Beklagte tätig. Der Vertrag wurde nicht vollständig erfüllt. Über die Umstände und den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie über die Verantwortlichkeit hierfür besteht zwischen den Parteien Streit.
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