OLG Nürnberg - Urteil vom 15.05.2003
13 U 3832/02
Normen:
BGB § 281 ; BGB § 642 ; BGB § 643 Satz 2 ; BGB § 645 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 649 Satz 2 ; HOAI § 15 Abs. 1 ; HOAI § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 419
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9812/99

Honoraranspruch aus Architektenvertrag - unvollständige Vertragserfüllung und Kündigung

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 13 U 3832/02

DRsp Nr. 2003/9839

Honoraranspruch aus Architektenvertrag - unvollständige Vertragserfüllung und Kündigung

»1. Die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung eines Werkvertrages in eine freie Kündigung gemäß § 649 BGB setzt angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen die Feststellung voraus, daß der Kündigende den Vertrag auf jeden Fall beenden wollte. 2. Die Androhung einer Kündigung nach § 643 BGB macht in der Regel eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht entbehrlich, wenn der Werkunternehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung erstrebt.«

Normenkette:

BGB § 281 ; BGB § 642 ; BGB § 643 Satz 2 ; BGB § 645 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 649 Satz 2 ; HOAI § 15 Abs. 1 ; HOAI § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Bezahlung von Architektenhonorar.

Der Kläger ist Architekt. Er wurde von der Beklagten mit Vertrag vom 16.1.1997 mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 Abs. 1 HOAI im Hinblick auf die Umgestaltung des in F bestehenden Betriebes der Beklagten beauftragt. Der Kläger wurde in der Folgezeit für die Beklagte tätig. Der Vertrag wurde nicht vollständig erfüllt. Über die Umstände und den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie über die Verantwortlichkeit hierfür besteht zwischen den Parteien Streit.