Honorarforderungen des Architekten für die Verwendung im Auftrag des Bauherrn gefertigter Pläne und Vorlagen
BGH, vom 20.03.1975 - Aktenzeichen VII ZR 91/74
DRsp Nr. 1998/2470
Honorarforderungen des Architekten für die Verwendung im Auftrag des Bauherrn gefertigter Pläne und Vorlagen
Ein mit der Fertigung des Vorentwurfs, des Entwurfs und der Bauvorlagen beauftragte Architekt hat über die ihm zustehende Vergütung hinaus kein Entgelt für die Verwendung seiner Pläne bei der Ausführung des Bauwerks durch den Auftraggeber zu beanspruchen.