OLG Celle - Urteil vom 17.07.2019
14 U 188/18
Normen:
BGB § 242; HOAI § 7;
Fundstellen:
BauR 2019, 1636
NJW 2019, 3593
NZBau 2020, 35
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 288/17

Honorarnachforderungen aus IngenieurverträgenBindung an die ursprüngliche Schlussrechnung

OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 14 U 188/18

DRsp Nr. 2019/11586

Honorarnachforderungen aus Ingenieurverträgen Bindung an die ursprüngliche Schlussrechnung

1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 - C-377/17). Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. 2. Die Entscheidung des EuGH C-377/17 ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI -Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll. 3. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig. 4. Nach Vereinbarung eines die (unionsrechtswidrigen) HOAI -Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars ist eine Nachforderung zur Schlussrechnung auf der Basis der Mindestsätze nicht zulässig.