AG Bonn - Urteil vom 19.11.2010
13 C 635/07
Normen:
BGB § 611; BGB § 631;

Honorarvereinbarung für Steuerberaterleistungen unter Berücksichtigung des angefallenen Zeitaufwandes

AG Bonn, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 13 C 635/07

DRsp Nr. 2013/8617

Honorarvereinbarung für Steuerberaterleistungen unter Berücksichtigung des angefallenen Zeitaufwandes

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 557,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 631;

Tatbestand

Die Beklagten beauftragten die Kläger am 05.04.2005 zum Tätigwerden wegen ihrer Einkommenssteuerveranlagung 2003. Gegenstand war die Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften durch das Finanzamt C3-J in Höhe von 65.540,00 €, der im Rahmen einer Grundstücksübertragung entstanden sei, ferner die Angemessenheitsbeurteilung des Mietzinses der Vermietung von Gewerberaum im Haus der Beklagten in C3 an die C2 HncI.