Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 557,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagten beauftragten die Kläger am 05.04.2005 zum Tätigwerden wegen ihrer Einkommenssteuerveranlagung 2003. Gegenstand war die Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften durch das Finanzamt C3-J in Höhe von 65.540,00 €, der im Rahmen einer Grundstücksübertragung entstanden sei, ferner die Angemessenheitsbeurteilung des Mietzinses der Vermietung von Gewerberaum im Haus der Beklagten in C3 an die C2 HncI.
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