VGH Bayern - Beschluss vom 24.10.2013
22 CS 13.1775
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 S 13.940

Iim Zurückstellungsverfahren sicherungsfähige Planung bei Fehlen von Angaben städtebaulicher Gründe i.R.d. Planung einer relativ kleinen Konzentrationszone für die Windenergienutzung

VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 22 CS 13.1775

DRsp Nr. 2013/24605

Iim Zurückstellungsverfahren sicherungsfähige Planung bei Fehlen von Angaben städtebaulicher Gründe i.R.d. Planung einer relativ kleinen Konzentrationszone für die Windenergienutzung

Fehlt der Planung einer relativ kleinen Konzentrationszone für die Windenergienutzung jede Angabe städtebaulicher Gründe, welche für die Standortwahl und für die Bemessung des Umfangs maßgeblich waren, liegt keine im Zurückstellungsverfahren nach § 15 Abs. 3 BauGB sicherungsfähige Planung vor.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.738 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich als Standortgemeinde einer geplanten Windkraftanlage mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Klage der Antragstellerin gegen die Zurückstellung ihres Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Windkraftanlage wieder hergestellt wurde.