BVerwG - Urteil vom 23.05.1991
7 C 19.90
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 906; BImSchG § 3 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 60 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art.14 Abs. 1 S.1;
Fundstellen:
BVerwGE 88, 210
DRsp I(150)315a-c
DVBl 1991, 880
GewArch 1991, 445
NVwZ 1991, 886
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 27.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2560/82
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 2317/85

Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Schießlärm auf einem militärischen Truppenübungsplatz

BVerwG, Urteil vom 23.05.1991 - Aktenzeichen 7 C 19.90

DRsp Nr. 1992/5017

Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Schießlärm auf einem militärischen Truppenübungsplatz

1. Der Eigentümer eines durch Schießlärm von einem Truppenübungsplatz vorbelasteten, aber zumindest für eine vorübergehende Wohnnutzung noch geeigneten und für diesen Zweck mit einem Landhaus bebauten Grundstücks braucht es nicht hinzunehmen, daß die Lärmeinwirkungen aufgrund von Änderungen des Truppenübungsplatzes (hier: durch Einrichtung neuer Schießbahnen) oder einer Intensivierung des Übungsbetriebs so zunehmen, daß auf dem Grundstück auch eine vorübergehende Wohnnutzung nicht mehr möglich ist. 2. Wird eine lärmempfindliche Nutzung (hier: ein gewerblicher medizinischer Badebetrieb) auf einem durch Schießlärm vorbelasteten Grundstück baurechtlich genehmigt, so kann der Genehmigungsinhaber nicht allein aufgrund der unanfechtbar gewordenen Genehmigung verlangen, daß der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks einschränkt, um damit die Vorbelastung zu mindern und dem Genehmigungsinhaber überhaupt erst die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu ermöglichen.