VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2022
10 S 2903/21
Normen:
UmwRG § 3; UmwRG § 4; UmwRG § 6; VwGO § 91 Abs. 1; BNatSchG § 15 Abs. 5; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 10 Abs. 3a; BImSchG § 13 S. 1; UVPG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UVPG § 9 Abs. 4; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; EEG § 2 Abs. 2 S. 1;

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 10 S 2903/21

DRsp Nr. 2023/1008

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens

1. Die Immissionsschutzbehörde muss den Kreis der für eine Beteiligung in Betracht kommenden Umweltverbände während eines laufenden Genehmigungsverfahrens nicht ständig kontrollieren und hinzugekommene Verbände gesondert auf das Verfahren aufmerksam machen.2. Die Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens setzt nicht die Bestandskraft der geänderten Genehmigung voraus.3. Zur Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Befreiung von Bauverboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UmwRG § 3; UmwRG § 4; UmwRG § 6; VwGO § 91 Abs. 1; BNatSchG § 15 Abs. 5; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 10 Abs. 3a; BImSchG § 13 S. 1; UVPG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UVPG § 9 Abs. 4; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; EEG § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ("Windenergie Kallenwald").