VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.10.2022
10 S 1485/21
Normen:
BImSchG § 13; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 5 S. 3;

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Forschungstestfelds hinsichtlich der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos (hier: zwei WEA und vier meteorologische Messmasten); Ermessensentscheidung bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung für den Rückbau im Außenbereich genehmigter Windenergieanlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 10 S 1485/21

DRsp Nr. 2022/16785

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Forschungstestfelds hinsichtlich der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos (hier: zwei WEA und vier meteorologische Messmasten); Ermessensentscheidung bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung für den Rückbau im Außenbereich genehmigter Windenergieanlagen

1. Die raumordnungsrechtliche Zielabweichungsentscheidung unterfällt nicht der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG.2. Bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung für den Rückbau im Außenbereich genehmigter Windenergieanlagen bedarf es nicht stets einer Berücksichtigung zu prognostizierender künftiger Preis- und Kostensteigerungen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte berücksichtigen darf.3. Der Forschungsbegriff wird in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG nicht auf bestimmte Forschungszwecke beschränkt. Er umfasst nicht nur die Forschung "an oder über", sondern auch eine solche "an oder mithilfe" der betreffenden Art.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 13; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 5 S. 3;

Tatbestand