VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.01.2022
10 S 1861/21
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 10 S 1861/21

DRsp Nr. 2022/2623

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen

1. Naturschutzfachliche Kontroversen können im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend ausgetragen werden. Aufgrund des gesetzlich angeordneten Vorrangs des Vollzugsinteresses bei der Genehmigung von Windenergieanlagen führen sie deshalb regelmäßig nicht zum Erfolg eines Aussetzungsantrags.2. Dem zuständigen Normgeber kommt nicht nur bei der Einrichtung eines Landschaftsschutzgebiets, sondern auch bei späteren Änderungen in der Unterschutzstellung ein weit gefasstes Normsetzungs- und Gestaltungsermessens zu.3. Für die Unterscheidung zwischen Abschwächungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des Habitatgebiets und nicht auf den Ort ihrer Durchführung an; die betreffenden Maßnahmen sind zeit- und wirkungsbezogen danach zu beurteilen, ob die

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Waldshut am 30. März 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.