BVerwG - Beschluss vom 29.09.2015
7 B 22.15
Normen:
BauGB § 246a;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 184/10

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umnutzung einer Anlage zur Rinderhaltung in eine Anlage zur Haltung von Rindern, Sauen und Mastschweinen

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 7 B 22.15

DRsp Nr. 2015/18590

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umnutzung einer Anlage zur Rinderhaltung in eine Anlage zur Haltung von Rindern, Sauen und Mastschweinen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 246a;

Gründe

I

Der Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umnutzung einer Anlage zur Rinderhaltung in eine Anlage zur Haltung von Rindern, Sauen und Mastschweinen. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin, die Eigentümerin eines in der Nähe gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ist, blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.