VGH Hessen - Beschluss vom 14.01.2021
9 B 2223/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; VwGO § 80a Abs. 3; BImSchG § 6 Abs. 1; BNatSchG § 20 Abs. 2; mehr § 34 Abs. 1 S. 2 BNatSchG ...;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1255
DÖV 2021, 411
ZUR 2021, 243

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Mindestabstand zu einem Rotmilanhorst

VGH Hessen, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 9 B 2223/20

DRsp Nr. 2021/7831

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Mindestabstand zu einem Rotmilanhorst

1. Der gerichtlichen Entscheidung über eine Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde zu legen. Spätere Änderungen zulasten des Anlagenbetreibers bleiben außer Betracht; nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch ebenso zu berücksichtigen wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 1 A 11357/19 -, Leitsatz 3).2. Es entspricht derzeit den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnissen, in der Regel einen Mindestabstand von 1.500 m zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage zu empfehlen. Die aktuelle Erlasslage des Landes Hessen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19. Oktober 2017 (7 K 6271/17.KS) gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 17. August 2017 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen auf dem Flurstück .../... der Flur ... in der Gemarkung Langenthal in 34388 Trendelburg wird wiederhergestellt.

2. 3.