VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.11.2022
10 S 1312/22
Normen:
UmwRG § 3; UmwRG § 4; UmwRG § 6; BNatSchG § 15 Abs. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 45b Abs. 6 S. 1; BNatSchG § 74 Abs. 5; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 13 S. 1; UVPG § 7 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; EEG § 2 Abs. 2 S. 1;

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen; Überholung der erfolgten (oder auch unterbliebenen) Vorprüfung durch die Durchführung einer UVP auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 3 UVPG

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 10 S 1312/22

DRsp Nr. 2023/1006

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen; "Überholung" der erfolgten (oder auch unterbliebenen) Vorprüfung durch die Durchführung einer UVP auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 3 UVPG

1. Entsprechend der bewussten gesetzgeberischen Wertung, wonach Eilanträge nach § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht fristgebunden sind, kann einem Antragsteller das allgemeine Rechtschutzbedürfnis regelmäßig nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er hätte bereits früher gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.2. Die Durchführung einer UVP auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 3 UVPG "überholt" die erfolgte (oder auch unterbliebene) Vorprüfung, auf deren Rechtmäßigkeit es dann nicht mehr ankommt.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen am 26. Oktober 2020 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

UmwRG § 3; UmwRG § 4; UmwRG § 6; BNatSchG § 15 Abs. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 45b Abs. 6 S. 1; BNatSchG § 74 Abs. 5; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 13 S. 1;