OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.11.2020
8 A 10346/20.OVG
Normen:
BImSchG § 4 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 10 Abs. 3; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 1-2; RL 2012/18/EU Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
NVwZ 2021, 339
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 643/19

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines militärischen Gefahrstofflagers

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 8 A 10346/20.OVG

DRsp Nr. 2020/17389

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines militärischen Gefahrstofflagers

1. Zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit eines militärischen Gefahrstofflagers (hier verneint).2. Zur Einordnung eines militärischen Gefahrstofflagers als Anlage, die nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung verwendet wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 BImSchG).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Januar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 4 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 10 Abs. 3; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 1-2; RL 2012/18/EU Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a);

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegen nicht vor.

I.