VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2022
10 S 1391/20
Normen:
1. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b); 1. BImSchV § 4 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14952/17

Immissionsschutzrechtliche Verfügung zur Überprüfung der eingehaltenen Emissionen einer betriebenen Feuerungsanlage durch Feuerstättenschau (hier: Grundofen)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 10 S 1391/20

DRsp Nr. 2022/14339

Immissionsschutzrechtliche Verfügung zur Überprüfung der eingehaltenen Emissionen einer betriebenen Feuerungsanlage durch Feuerstättenschau (hier: Grundofen)

Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) 1. BImSchV, wonach insbesondere die Anforderungen nach § 4 Abs. 5 1. BImSchV nicht erfüllt werden müssen, ist nur für solche Öfen anwendbar, deren einziger Zweck die Zubereitung von Speisen ist und deren Wärmefunktion lediglich einen unvermeidbaren Nebeneffekt darstellt; dabei ist allein auf die objektive Wärmespeicherfunktion des Ofens abzustellen, während es auf die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Betreibers nicht ankommt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2019 - 10 K 14952/17 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

1. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b); 1. BImSchV § 4 Abs. 5 S. 2 Nr. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr aufgegeben wurde, die Emissionen einer von ihr betriebenen Feuerungsanlage darauf hin überprüfen zu lassen, ob die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben für Grundöfen eingehalten werden.