OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2019
8 B 858/19
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 354/19

Immissionsschutzrechtliches Verfahren wegen Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage; Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Lärmimmissionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 8 B 858/19

DRsp Nr. 2020/333

Immissionsschutzrechtliches Verfahren wegen Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage; Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Lärmimmissionen

Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse mit zahlreichen Studien führt Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Das gerichtliche Beweisverfahren dient nicht dazu, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Daher ist derzeit weder eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu den Auswirkungen von Infraschall noch eine darauf gegründete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe