Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2020 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe, dass der Haupt- und der Hilfsantrag der Klägerin, soweit sie auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Höhe von 10.010 € gerichtet sind, nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden, auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
2.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 10.510 € festgesetzt.
A.
Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.
Der Beklagte beteiligte sich im Juni 2004 als Direktkommanditist mit einer Zeichnungssumme von 100.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur 50 % der Zeichnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 50 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.
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