BGH - Urteil vom 21.02.2019
III ZR 115/18
Normen:
BGB § 839; ZPO § 169 Abs. 2 S. 1; ZPO 189; ZPO § 317; ZPO § 329 Abs. 1 S. 2; ZPO § 922 Abs. 2; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936;
Fundstellen:
DVBl 2020, 40
FamRZ 2019, 818
MDR 2019, 481
NJW 2019, 1374
VersR 2019, 550
WM 2019, 801
WRP 2019, 767
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 333/16
OLG Dresden, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1708/17

Inanspruchnahme eines Freistaats auf Schadensersatz im Amtshaftungswege unter dem Vorwurf der fehlerhaften Zustellung einer einstweiligen Verfügung; Anforderungen an die Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung; Vorliegen einer Amtspflichtverletzung durch einen Zustellungsbeamten

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen III ZR 115/18

DRsp Nr. 2019/4263

Inanspruchnahme eines Freistaats auf Schadensersatz im Amtshaftungswege unter dem Vorwurf der fehlerhaften Zustellung einer einstweiligen Verfügung; Anforderungen an die Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung; Vorliegen einer Amtspflichtverletzung durch einen Zustellungsbeamten

a) Für die Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung genügt seit dem 1. Juli 2014 die Übermittlung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift des Eilrechtstitels.b) Ein Zustellungsbeamter, der entgegen den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Zustellung falsch bewirkt, verletzt eine Amtspflicht, die ihm sowohl dem Absender als auch dem Empfänger gegenüber obliegt. Die Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO wirkt sich nicht auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung aus, sondern ist allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens von Bedeutung (Anschluss an und Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83, VersR 1985, 358).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 839; ZPO § 169 Abs. 2 S. 1; ZPO 189; ZPO § 317; ZPO § 329 Abs. 1 S. 2; ZPO § 922 Abs. 2; ZPO § Abs. ;