BGH - Urteil vom 12.03.2020
VII ZR 236/19
Normen:
BGB § 823; BGB § 826; HGB § 332;
Fundstellen:
AG 2020, 549
BB 2020, 1457
DB 2020, 1114
DStR 2020, 1695
DStRE 2021, 60
MDR 2020, 793
NJW-RR 2020, 1049
NZG 2020, 1030
VersR 2020, 1120
WM 2020, 987
ZIP 2020, 1024
ZInsO 2020, 2103
wistra 2020, 340
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1528/14
OLG Dresden, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1020/18

Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten; Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB

BGH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen VII ZR 236/19

DRsp Nr. 2020/6610

Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten; Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB

1. Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist.