Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für die erste Instanz - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 17. September 2019 - und für die Berufungsinstanz jeweils auf 3.000 € festgesetzt.
A.
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