BVerwG - Urteil vom 09.05.2019
7 C 34.17
Normen:
IFG § 3 Nr. 3 Buchst. b); IFG § 4 Abs. 1; IFG § 7 Abs. 2; GWB § 51;
Fundstellen:
DÖV 2019, 924
NVwZ 2019, 1769
ZUM-RD 2020, 406
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5012/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 530/16

Informationszugang zu dem Votum des Berichterstatters des Bundeskartellamts; Entscheidung des Bundeskartellamtes über ein Zusammenschlussvorhaben von Zeitungsverlagen; Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen; Umweltinformationsrecht

BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 7 C 34.17

DRsp Nr. 2019/12361

Informationszugang zu dem Votum des Berichterstatters des Bundeskartellamts; Entscheidung des Bundeskartellamtes über ein Zusammenschlussvorhaben von Zeitungsverlagen; Recht der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen; Umweltinformationsrecht

Beratungsvermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG.

Das Votum des Berichterstatters einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamts unterfällt dem Begriff der Beratungen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG und unterliegt damit dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dieser Vorschrift.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

IFG § 3 Nr. 3 Buchst. b); IFG § 4 Abs. 1; IFG § 7 Abs. 2; GWB § 51;

Gründe

I

Der Kläger, ein Journalistenverband, begehrt Einsicht in den Beratungsvermerk (Votum) des Berichterstatters einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamts zur Vorbereitung einer Entscheidung über ein Zusammenschlussvorhaben der beigeladenen Zeitungsverlage.