BGB § 195 § 196 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 204 Abs. 1 Nr. 3 § 209 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 167 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 886
Inhalt der Übergangsregelung für Verjährungsfristen; Rechtsfolgen des Nichtbetreibens eines gerichtlichen Verfahrens
LG Berlin, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 22 O 355/04
DRsp Nr. 2006/10636
Inhalt der Übergangsregelung für Verjährungsfristen; Rechtsfolgen des Nichtbetreibens eines gerichtlichen Verfahrens
1.Gemäß Art. 229 § 6EGBGB verjähren Werklohnforderungen, für die vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts am 01.01.2002 eine 4-jährige Verjährungsfrist galt, nach neuem Recht in drei Jahren. Diese Verjährungsfrist begann mit dem 01.01.2002 zu laufen und endet mit Ablauf des 31.12.2004. Lediglich dann, wenn nach altem Recht per 01.01.2002 die Verjährungsfrist weniger als drei Jahre betrug, war die kürzere Verjährungsfrist maßgeblich.2. Wird ein Mahnverfahren nach Erlass des Mahnbescheides nicht weiter betrieben, so endet die hierdurch bewirkte Hemmung der Verjährung mit Ablauf von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist läuft dann weiter.
Normenkette:
BGB § 195 § 196 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 204 Abs. 1 Nr. 3 § 209 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. S. 1 ;
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