Inhaltskontrolle von Klauseln, die der Auftraggeber/Bauherr verwendet

Es handelt sich hier um Klauseln, die der Bauherr/Auftraggeber in seinen Verträgen verwendet und in denen zu seinen Gunsten von der Gesetzeslage abgewichen wird.

Wortlaut der Klausel:

"Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Unterlagen auch dann für die Durchführung des Bauvorhabens zu verwenden, wenn dem Auftragnehmer nur einzelne der in § ... aufgeführten Leistungen übertragen werden."

Nach der Zweckübertragungstheorie (BGH, Urt. v. 01.03.1984 - I ZR 217/81, NJW 1984, 2818 = BauR 1984, 416) überträgt der Urheber im Zweifel nicht mehr Rechte, als zur Zweckerreichung des Vertrags erforderlich ist, und der Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Werks erhält nicht mehr Rechte, als er zur Erfüllung seiner Zwecke braucht (BGH, Urt. v. 13.06.1980 - I ZR 45/80, BauR 1981, 298 - "Industriebauerweiterung"). Die Beauftragung mit Architektenleistungen bis zum Entwurf (Leistungsphase 3 des § 15 HOAI) ist noch nicht auf die Realisierung des Bauvorhabens gerichtet, weshalb im Regelfall keine Nutzungsrechte an der Planung übertragen werden. Erst ab einer Baubeauftragung mit der Genehmigungsplanung ist davon auszugehen, dass Vertragszweck die Errichtung des Bauwerks ist, so dass der Auftraggeber des Architekten dann auch (ohne weitere Vergütung) mit der Beauftragung das Recht zur Nutzung der Planung für dieses Gebäude erworben hat.