Es handelt sich hier um Klauseln, die der Bauherr/Auftraggeber in seinen Verträgen verwendet und in denen zu seinen Gunsten von der Gesetzeslage abgewichen wird.
Wortlaut der Klausel:
"Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Unterlagen auch dann für die Durchführung des Bauvorhabens zu verwenden, wenn dem Auftragnehmer nur einzelne der in § ... aufgeführten Leistungen übertragen werden."
Nach der Zweckübertragungstheorie (BGH, Urt. v. 01.03.1984 - I ZR 217/81, NJW 1984, 2818 = BauR 1984,
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