Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für 2020 und die Vorauszahlung 2021.
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