OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.03.2022
4 A 97/21
Normen:
BauGB § 196; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; KAG SH § 2; KAG SH § 3 Abs. 1 S. 1; KAG SH § 3 Abs. 8; WoFlV § 2 Abs. 3 Nr. 3;

Innehaben der Zweitwohnung bei Erwerbszweitwohnungen nicht dauerhaft getrenntlebender Ehepaare; Nicht überwiegend berufliche Nutzung der Erwerbszweitwohnung; Abzug der Fläche von Geschäftsräumen von der Wohnfläche

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 4 A 97/21

DRsp Nr. 2022/7155

Innehaben der Zweitwohnung bei Erwerbszweitwohnungen nicht dauerhaft getrenntlebender Ehepaare; Nicht überwiegend berufliche Nutzung der Erwerbszweitwohnung; Abzug der Fläche von Geschäftsräumen von der Wohnfläche

Ein Innehaben der Zweitwohnung ist auch bei Erwerbszweitwohnungen nicht dauerhaft getrenntlebender Ehepaare gegeben, wenn die Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend beruflich genutzt wird. Die Fläche von Geschäftsräumen kann jedoch von der Wohnfläche abgezogen werden.

Tenor

Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 196; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; KAG SH § 2; KAG SH § 3 Abs. 1 S. 1; KAG SH § 3 Abs. 8; WoFlV § 2 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für 2020 und die Vorauszahlung 2021.