VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2022
3 S 3779/21
Normen:
VwGO § 214 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 3;

Interesse eines Planbetroffenen an einer Verschonung von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms als abwägungserheblicher Belang

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 3 S 3779/21

DRsp Nr. 2022/13076

Interesse eines Planbetroffenen an einer Verschonung von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms als abwägungserheblicher Belang

1. Nicht die fehlerhafte Berücksichtigung jedes (beliebigen) abwägungserheblichen Belangs im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans führt zu einem Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile setzt vielmehr als notwendige Bedingung voraus, dass es sich um einen eigenen Belang des Antragstellers handelt.2. Die bei Fehlern im Abwägungsvorgang mögliche Heilung in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nur entgegen, wenn der Fehler offensichtlich auch ohne Änderung des Inhalts des Bebauungsplans geheilt werden kann.

Tenor

Der Bebauungsplan "24/4 Rainstraße Ost" der Stadt Bad Friedrichshall vom 23. November 2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 214 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 3;

Gründe

I.