OVG Sachsen - Urteil vom 15.05.2018
1 C 13/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 37

Interesse eines Plannachbarn am Erhalt eines unverbauten Blicks und einer Ortsrandlage; Beschränkung der Aussicht eines Grundstückseigentümers durch die Bautätigkeit auf Nachbargrundstücken

OVG Sachsen, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 1 C 13/17

DRsp Nr. 2018/15123

Interesse eines Plannachbarn am Erhalt eines unverbauten Blicks und einer Ortsrandlage; Beschränkung der Aussicht eines Grundstückseigentümers durch die Bautätigkeit auf Nachbargrundstücken

1. Das Interesse eines Plannachbarn am Erhalt eines "unverbauten Blicks" und einer Ortsrandlage ist in der Regel kein abwägungserheblicher Belang i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB und begründet keine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan.2. Jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich damit rechnen, dass seine Aussicht durch Bautätigkeit auf Nachbargrundstücken beschränkt wird.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "D.......... Straße ..." (im Folgenden: angefochtener Bebauungsplan) für den Ortsteil P......... der Antragsgegnerin.