VG Karlsruhe, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 93/19
Interessenabwägung der Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen; Gebot einer zweistufigen Ermessensausübung in Bezug auf die Bestimmung der angemessenen Frist für die Dauer eines Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 11 S 121/21
DRsp Nr. 2022/14884
Interessenabwägung der Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen; Gebot einer zweistufigen Ermessensausübung in Bezug auf die Bestimmung der angemessenen Frist für die Dauer eines Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots
Weder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch Art. 5 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention noch deren Art. 18 Abs. 1 oder Art. 19 Buchst. a begründen eine Verpflichtung der Ausländerbehörden und Gerichte, das spezialpräventiv auf die Abwehr von Gefahren gerichtete öffentliche Interesse an der Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 und 2AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung per se mit geringerem Gewicht anzusetzen, als dasjenige an der Ausweisung eines straffälligen Ausländers ohne Behinderungen. Ebenso wenig gebieten es die genannten verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorschriften, das Bleibeinteresse eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen im Rahmen der Interessenabwägung per se höher zu gewichten, als dasjenige eines straffälligen Ausländers ohne Behinderungen.
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