VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.09.2022
11 S 121/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 93/19

Interessenabwägung der Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen; Gebot einer zweistufigen Ermessensausübung in Bezug auf die Bestimmung der angemessenen Frist für die Dauer eines Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 11 S 121/21

DRsp Nr. 2022/14884

Interessenabwägung der Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen; Gebot einer zweistufigen Ermessensausübung in Bezug auf die Bestimmung der angemessenen Frist für die Dauer eines Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots

Weder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch Art. 5 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention noch deren Art. 18 Abs. 1 oder Art. 19 Buchst. a begründen eine Verpflichtung der Ausländerbehörden und Gerichte, das spezialpräventiv auf die Abwehr von Gefahren gerichtete öffentliche Interesse an der Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung per se mit geringerem Gewicht anzusetzen, als dasjenige an der Ausweisung eines straffälligen Ausländers ohne Behinderungen. Ebenso wenig gebieten es die genannten verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorschriften, das Bleibeinteresse eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen im Rahmen der Interessenabwägung per se höher zu gewichten, als dasjenige eines straffälligen Ausländers ohne Behinderungen.