VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.01.2022
10 S 2618/21
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2;

Interkommunales Abstimmungsgebot bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 10 S 2618/21

DRsp Nr. 2022/2743

Interkommunales Abstimmungsgebot bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Waldshut am 30. März 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2;

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Nachbargemeinde, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen ("WEA") des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von je 3,3 MW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m auf dem Höhenzug "Gießbacher Kopf" der Gemarkung Gemeinde Häusern. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung schließt die Erlaubnis zur dauerhaften Umwandlung von ca. 8.090 m2 (0,809 ha) und zur befristeten Umwandlung von 11.870 m2 (1,187 ha) Privatwald ein. Ihr sind zahlreiche Nebenbestimmungen u. a. zum Boden-, Natur- und Artenschutz beigefügt.