OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.02.2019
6 U 3/18
Normen:
UWG § 5; EuGVVO Art. 7 Nr. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 74
MMR 2019, 622
WRP 2019, 648
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 345/16

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche auf Unterlassung werblicher Äußerungen im Internet

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 6 U 3/18

DRsp Nr. 2019/4075

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche auf Unterlassung werblicher Äußerungen im Internet

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine im Internet verbreitete Werbung ist gegeben, wenn es sich um eine "de"-Top-Level-Domain handelt und der Internetauftritt keine Hinweise darauf enthält, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richtet; ein solcher Hinweis kann nicht allein in der Verwendung der englischen Sprache gesehen werden.2. Die in Bezug auf Gepäckstücke verwendete Angabe "World's Lightest" ist irreführend (§ 5 UWG), wenn die Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten anderer Hersteller mit ähnlichem Volumen und ähnlichen Maßen nicht die leichtesten der Welt sind. Der erforderliche Produktbezug in diesem Sinn ist auch dann gegeben, wenn sich die genannte Angabe blickfangmäßig hervorgehoben an einem Messestand befindet, auf dem mehrere Gepäckstücke ausgestellt werden.3. Die in Ziffer 2. genannten Messewerbung ist auch dann irreführend, wenn es sich im eine internationale Fachmesse handelt und der Aussteller selbst die ausgestellten Gepäckstücke nicht nach Deutschland liefert, der inländische Fachbesucher jedoch tatsächlich die Möglichkeit, sich die Gepäckstücke auf anderem Weg aus dem Ausland zu beschaffen.