OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2019
6 W 9/19
Normen:
LugÜ II Art. 5 Nr. 3; Rom-II-VO Art. 4; Rom-II-VO Art. 6 Abs. 1; Rom-II-VO Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; UWG § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; UWG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2019, 388
MMR 2019, 481
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 38/18

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Wettbewerbsstreitigkeiten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 6 W 9/19

DRsp Nr. 2019/2475

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Wettbewerbsstreitigkeiten

1. Gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung am Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. 2. Tatbestände des wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen unter den Begriff der unerlaubten Handlung in diesem Sinne. 3. Die Annahme der internationalen Zuständigkeit für eine auf das UWG gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolges setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Antragstellers ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. 4. Es stellt kein wettbewerbswidriges Verhalten und auch keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn der Besteller eines noch herzustellenden Boots nach einem Streit mit dem Bootsbauer androht, das halbfertige Boot abzuholen und die Polizei zu benachrichtigen, falls Teile versteckt oder gestohlen werden. Kommt somit eine unerlaubte Handlung nicht in Betracht, ist auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben.