Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsantrag zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von 27.264,01 € nebst Zinsen aus einer Abschlagsrechnung sowie im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung, dass für die nach dem 17. August 2009 abgerufenen Architektenleistungen die Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (im Folgenden: HOAI) in der Fassung vom 11. August 2009 zur Anwendung gelangen.
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