BGH - Beschluß vom 20.10.1983
III ZR 195/82
Normen:
BBauG § 45 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 45 Nr. 190
BayVBl 1984, 505
Vorinstanzen:
OLG München ? Urteil vom 07.10.1982 - U 1/82 Bau,

Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Klageverfahren gegen einen Umlegungsbeschluß

BGH, Beschluß vom 20.10.1983 - Aktenzeichen III ZR 195/82

DRsp Nr. 2009/18616

Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Klageverfahren gegen einen Umlegungsbeschluß

1. Da die Frage, ob ein Bebauungsplan Mängel aufweist, die seine Nichtigkeit zur Folge haben, für den Bestand des Umlegungsbeschlusses regelmäßig ohne Bedeutung ist, kommt es nur darauf an, daß diese Mängel bis zur Auslegung der Umlegungskarte behoben werden, was z.B. durch Aufstellung eines neuen Bebauungsplans geschehen kann. 2. Eine Überprüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans findet deshalb erst im Zusammenhang mit der Überprüfung des Umlegungsplans statt.

Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 07. Oktober 1982 - U 1/82 Bau - wird nicht angenommen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 212.904 DM.

Normenkette:

BBauG § 45 Abs. 2;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); auch muss die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.