OLG Hamburg - Urteil vom 02.09.2021
3 U 99/20
Normen:
UWG § 12 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 9
GRUR-RR 2022, 348
MMR 2022, 797
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 14/20

Irreführende Bewerbung eines zeitlich befristeten RabattsUnterlassung von in engem zeitlichem Abstand aufeinanderfolgenden angekündigten RabattaktionenWettbewerber auf dem Markt des Vertriebs von Matratzen

OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 3 U 99/20

DRsp Nr. 2022/5528

Irreführende Bewerbung eines zeitlich befristeten Rabatts Unterlassung von in engem zeitlichem Abstand aufeinanderfolgenden angekündigten Rabattaktionen Wettbewerber auf dem Markt des Vertriebs von Matratzen

Orientierungssätze: 1. Durch die Bewerbung eines zeitlich befristeten Rabatts wird beim angesprochenen Verkehr grundsätzlich der Eindruck erweckt werde, dass es den Rabatt nur vorübergehend, nämlich nur bis zum Ende des in der Werbung angegebenen Zeitraumes, gebe. 2. Die Werbung mit einem zeitlich befristeten Rabattangebot, das tatsächlich in allenfalls kurzen zeitlichen Abständen von 2-3 Tagen wiederholt unterbreitet wird, ist auch dann irreführend i.S. der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG, wenn das jeweilige Rabattangebot bestimmten Bedingungen - hier: ein Neukundenrabatt - unterliegen, dies aber gegenüber dem angesprochenen Verkehr nicht offen gelegt wird. 3. Durch den Einsatz sogenannter Cookies kann im Rahmen einer Internetwerbung nicht zuverlässig verhindert werden, dass ein zeitlich befristetes Rabattangebot dem angesprochenen Verkehr wiederholt unterbreitet wird.

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.07.2020, Az. 406 HKO 14/20, abgeändert.