OLG Hamburg - Beschluss vom 17.02.2020
3 W 10/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2020, 1647
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 14/20

Irreführende RabattaktionenWillkürliche Auswahl vermeintlich irreführender Bewerbungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 3 W 10/20

DRsp Nr. 2020/14955

Irreführende Rabattaktionen Willkürliche Auswahl vermeintlich irreführender Bewerbungen

Orientierungssatz: Ein Unterlassungsantrag, mit dem die wiederholte Werbung mit einer Rabattaktion als irreführend angegriffen wird, weil der Wettbewerber den "Normalpreis", also den jenseits der Rabattaktionen verlangten höheren Preis, nie ernsthaft verlangt habe, ist unbegründet, wenn im Antrag Bedingungen, unter denen die Werbung irreführend sein soll ("Werbung für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer vorübergehenden Preisherabsetzung, insbesondere einer Rabattaktion, wenn in einem Zeitraum von 30 Tagen vor Beginn einer Rabattaktion mehr als zwei Rabattaktionen durchgeführt wurden, so dass der Normalpreis an weniger als 50% aller Tage verlangt wurde"), teils willkürlich gewählt sind und eine Handlung beschreiben, die trotz der Verwirklichung aller Merkmale unter Abwägung der - noch nicht hinreichend vorhersehbaren - Umstände des Einzelfalls zulässig sein kann.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.01.2020 wir zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 60.000,00 zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe: