OLG Stuttgart - Urteil vom 06.06.2019
2 U 144/18
Normen:
UWG § 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 12
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 62/17

Irreführende Werbung für ein FuttermittelVorbeugende Wirkung gegen ZeckenbisseWissenschaftlich hinreichend gesicherte WerbeaussageBeweislastverteilung bei Werbung mit fachlich umstrittenen Behauptungen im Gesundheitsbereich

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 2 U 144/18

DRsp Nr. 2019/12466

Irreführende Werbung für ein Futtermittel Vorbeugende Wirkung gegen Zeckenbisse Wissenschaftlich hinreichend gesicherte Werbeaussage Beweislastverteilung bei Werbung mit fachlich umstrittenen Behauptungen im Gesundheitsbereich

1. Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 3a sowie Art. 11 Abs. 1b VO (EG) 767/2009 bei der Werbung für ein Futtermittel mit der Bezeichnung "Anti-Zecken Snack".2. Durch die einschränkungslose Bezeichnung als "Anti-Zecken Snack", die im Kontext mit weiteren Aussagen wie "natürlicher Zeckenschutz"und "die biozidfreie Zeckenabwehr" steht, wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das beworbene Futtermittel die ihm zugeschriebene zeckenvorbeugende Wirkung habe.3. Anders als bei Lebensmitteln kann bei Futtermitteln eine Wirkungsaussage auch dann wissenschaftlich hinreichend gesichert sein, wenn sie der herrschenden Meinung entspricht, jedoch auch Gegenmeinungen ohne besonderes wissenschaftliches Gewicht bestehen. Die Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung der Wirkungsaussage trägt jedenfalls dann, wenn der Bereich der Tiergesundheit betroffen ist, der Werbende.

Tenor

1. 2. 3.