I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.12.2020, Az.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Unterlassungsausspruchs gemäß Ziff. 1. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wegen des Ausspruchs zu Ziff. 2 des angefochtenen Urteils und wegen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über eine werbliche Angabe der Beklagten.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|