OLG Hamburg - Urteil vom 09.12.2021
5 U 180/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 139
WRP 2022, 347
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 367/19

Irreführende Werbung mit der Formulierung Hausverkauf zum HöchstpreisUnzulässige Behauptung der Spitzenstellung oder Alleinstellung

OLG Hamburg, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 5 U 180/20

DRsp Nr. 2022/1959

Irreführende Werbung mit der Formulierung Hausverkauf zum Höchstpreis Unzulässige Behauptung der Spitzenstellung oder Alleinstellung

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.12.2020, Az. 312 O 367/19, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Unterlassungsausspruchs gemäß Ziff. 1. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wegen des Ausspruchs zu Ziff. 2 des angefochtenen Urteils und wegen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über eine werbliche Angabe der Beklagten.