OLG Köln - Urteil vom 29.05.2020
6 U 233/19
Normen:
UWG § 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 95/19

Irreführung durch Vorhalten einer nicht aktuellen Mitgliederliste eines Wettbewerbsverbandes

OLG Köln, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 233/19

DRsp Nr. 2020/11995

Irreführung durch Vorhalten einer nicht aktuellen Mitgliederliste eines Wettbewerbsverbandes

Es stellt keine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Nr. 1 UWG dar, wenn ein Verband von Autohändlern eine ursprünglich auf der Homepage verlinkte Mitgliederliste hat entfernen lassen, diese aber noch bei gezielter Suche aufgerufen werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 18.09.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 95/19 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.05.2019 (84 O 95/19) wird insgesamt, d.h. zu Ziff. 1.a und Ziff. 1.c aufgehoben und der insoweit auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 03.05.2019 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

UWG § 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind konkurrierende Branchenverbände; dem Antragsgegner gehören vor allem Autohändler an, deren Hauptgeschäft im Bereich des Handelns mit EU-Neuwagen besteht, dem Antragsteller nicht markengebundene Kfz-Händler.