BVerwG - Urteil vom 13.11.2019
2 C 35.18
Normen:
BBG § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; DRiG § 57 Abs. 1 S. 2; VwGO § 44a S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 77
DÖV 2020, 530
NVwZ-RR 2020, 604
ZBR 2020, 203
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2198/14
VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 756/17

Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren; Vorschlag eines Richters oder Beamten für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes; Beschränkung der Rechtswirkungen einer Stellungnahme des Präsidialrats auf das Richterwahlverfahren; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten

BVerwG, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 2 C 35.18

DRsp Nr. 2020/5628

Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren; Vorschlag eines Richters oder Beamten für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes; Beschränkung der Rechtswirkungen einer Stellungnahme des Präsidialrats auf das Richterwahlverfahren; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten

1. Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des obersten Gerichtshofs für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten.2. Die Rechtswirkungen einer Stellungnahme des Präsidialrats sind auf das Richterwahlverfahren beschränkt. Die Stellungnahme hat keine rechtliche Bedeutung für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen in anderen Bereichen.