BVerwG - Beschluss vom 14.03.2019
2 VR 5.18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BBG § 44 Abs. 1; BBG § 44 Abs. 6; BBG § 48; BeamtStG § 26 Abs. 1; VwGO § 44a; ZPO § 444;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 65
DÖV 2019, 565
NVwZ 2020, 312
ZBR 2019, 384

Isolierte Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens; Untersuchungsanordnung wegen längerer Fehlzeiten des Beamten

BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 2 VR 5.18

DRsp Nr. 2019/6854

Isolierte Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens; Untersuchungsanordnung wegen längerer Fehlzeiten des Beamten

1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar.2. Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) wegen längerer Fehlzeiten des Beamten gestützten Untersuchungsanordnung gelten die zu Fällen einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht.3. Auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stützt, können - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) liegende - Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen.