VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2018
4 S 756/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; DRiG § 57; BBG § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 44a;
Fundstellen:
DÖV 2018, 784
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2198/14

Isolierte gerichtliche Angreifbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl; Vorliegen einer Ehrverletzung durch Bewertung eines Bewerbers durch den Präsidialrat als nicht geeignet; Anspruch auf Entfernung einer für den Bewerber ungünstigen Präsidialratsstellungnahme aus der Personalakte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 4 S 756/17

DRsp Nr. 2018/9273

Isolierte gerichtliche Angreifbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl; Vorliegen einer Ehrverletzung durch Bewertung eines Bewerbers durch den Präsidialrat als "nicht geeignet"; Anspruch auf Entfernung einer für den Bewerber ungünstigen Präsidialratsstellungnahme aus der Personalakte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG

Die Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl ist gerichtlich grundsätzlich nicht isoliert angreifbar. Regelmäßig kann sie nur inzident im Rahmen eines Konkurrenteneilantrags überprüft werden. Die Bewertung eines Bewerbers durch den Präsidialrat als "nicht geeignet" stellt für sich keine Ehrverletzung dar. Eine für den Bewerber ungünstige Präsidialratsstellungnahme kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG aus der Personalakte entfernt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2016 - 1 K 2198/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; DRiG § 57; BBG § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 44a;

Tatbestand