OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.12.2023
Kart 7/23 (V)
Normen:
GWB § 36 Abs. 1 S. 1; GWB § 18 Abs. 4;

Kartellrechtliche Anfechtung eines Freigabebescheides durch das Bundeskartellamt für eine beabsichtigte und beantragte Unternehmensfusion im Bereich der Presse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen Kart 7/23 (V)

DRsp Nr. 2024/3884

Kartellrechtliche Anfechtung eines Freigabebescheides durch das Bundeskartellamt für eine beabsichtigte und beantragte Unternehmensfusion im Bereich der Presse

1. Im Rahmen der Marktabgrenzung bei einem Zusammenschlussvorhaben sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen das zur Beurteilung stehende Unternehmen ausgesetzt ist. Eine Marktabgrenzung im Pressebereich ist rechtmäßig, wenn sie den deutschlandweiten Anzeigenmarkt und den Lesermarkt für TV-Programmzeitschriften berücksichtigt. 2. Die Verpflichtungsbeschwerde auf Einschreiten der Kartellbehörde ist schon dann zulässig, wenn ein wettbewerbswidriges Verhalten des Dritten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht von vornherein verneint werden kann und nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht gegen die Kartellbehörde darauf zusteht, dass diese gegen das Verhalten des Dritten einschreitet.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 16. März 2023 - V-31/22 - (Antrag I. aus der Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2023) wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gemäß Antrag II. und III. aus der Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2023 wird zurückgewiesen.