OLG Stuttgart - Urteil vom 23.02.2023
2 U 77/19
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; GWB a.F. § 33 Abs. 3 S. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 4; GWB § 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; ZPO § 304 Abs. 1; ZPO § 304 Abs. 2; ZPO § 287; ZPO § 538 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 311/17

Kartellrechtswidrige AbsprachenAnwendbarkeit der Feststellungen der Europäischen Kommission zum Lkw-Kartell auf Feuerwehr- und WinterdienstfahrzeugeErmessensentscheidung des Berufungsgerichts bezüglich der Rückverweisung des RechtsstreitesPreisabsprachen der Hersteller von mittelschweren und schweren Lastwagen

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 2 U 77/19

DRsp Nr. 2023/4125

Kartellrechtswidrige Absprachen Anwendbarkeit der Feststellungen der Europäischen Kommission zum Lkw-Kartell auf Feuerwehr- und Winterdienstfahrzeuge Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts bezüglich der Rückverweisung des Rechtsstreites Preisabsprachen der Hersteller von mittelschweren und schweren Lastwagen

1. Ist der Erlass eines Grundurteils unzulässig, hat das Berufungsgericht eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, ob es die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweist oder die Sache insgesamt an sich zieht. Eine solche Ermessensentscheidung ist auch dann zu treffen, wenn das angefochtene Grundurteil zwar keinem Verfahrensfehler unterlag, dessen Bestätigung in der Berufungsinstanz jedoch prozessual unzulässig ist, weil neuer Vortrag von Tatsachen, die für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem engen Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen ist.2. Auch Feuerwehr- und Winterdienstfahrzeuge waren von dem LKW-Kartell, das die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss vom 19.07.2016 (AT.39824 Trucks) festgestellt hat, betroffen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 01. August 2022 - C-588/20).

Tenor