BGH - Urteil vom 29.11.2022
KZR 42/20
Normen:
GWB (2005) § 33 Abs. 3; ZPO § 287;
Fundstellen:
BB 2023, 1
BB 2023, 339
BGHZ 235, 168
DB 2023, 187
DZWIR 2023, 227
WM 2023, 1281
WRP 2023, 193
ZIP 2023, 100
r+s 2023, 179
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 239/16
OLG Frankfurt/Main, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 98/18

Kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen betreffend das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer; Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Drogeriemarkenartikeln

BGH, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen KZR 42/20

DRsp Nr. 2023/385

Kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen betreffend das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer; Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Drogeriemarkenartikeln

Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB (2005) § 33 Abs. 3; ZPO § 287;

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Anton Schlecker e. K. i. L. (im Folgenden: Schlecker) die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Drogeriemarkenartikeln in Anspruch.