Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Anton Schlecker e. K. i. L. (im Folgenden: Schlecker) die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Drogeriemarkenartikeln in Anspruch.
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